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In den vergangenen Jahren hat sich die Debatte über umweltfreundliche Mobilitätslösungen intensiviert. E-Roller, als emissionsfreie und platzsparende Fortbewegungsmittel, sind in diesem Kontext zu einem bedeutenden Diskussionsthema geworden.
Diese Zweiräder bieten nicht nur eine saubere Alternative zu traditionellen Benzinrollern, sondern sind auch als praktisches Mittel für den städtischen Verkehr auf kurzen Strecken anerkannt. In diesem Zusammenhang wurde die THG-Prämie eingeführt, um den Kauf und die Nutzung von E-Rollern zu fördern und so die CO2-Emissionen in städtischen Gebieten zu reduzieren.
Doch was genau bedeutete diese Prämie für die Verbraucher? Und warum haben sich die Regelungen kürzlich geändert?
Die alte Regelung – was galt bisher?
In der Vergangenheit hatten stolze Besitzer eines E-Rollers, die Möglichkeit, von der THG-Prämie zu profitieren. Zu den förderfähigen Fahrzeugen zählten Kleinkrafträder aus den Fahrzeugklassen L1e, L1e-A und L1e-B. Um diese Prämie in Anspruch zu nehmen, war allerdings ein wenig Bürokratie erforderlich. Sie als Besitzer mussten eine Zulassungsbescheinigung Teil I oder einen Fahrzeugschein vorlegen. Dieser diente als offizieller Nachweis, der beim Umweltbundesamt eingereicht wurde.
Auffällig war, dass diese E-Roller-Klassen in der Regel zulassungsfrei waren. Jedoch bot die Gesetzgebung eine Option, diese Fahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 der FZV freiwillig zuzulassen. Der Vorteil dieser freiwilligen Zulassung: E-Roller-Besitzer erhielten eine Zulassungsbescheinigung und konnten damit die THG-Prämie für sich beanspruchen.
Auch die Bewertung der E-Roller weicht von der für PKWs ab. Da für elektrische Kleinfahrzeuge keine individuellen Schätzwerte existierten, wurden E-Fahrzeuge der Klasse L1e, zu der die E-Roller zählen, gemäß der damaligen Gesetzgebung den PKWs gleichgestellt.
So konnten E-Roller Besitzer sich über dieselbe THG-Prämie wie E-Auto-Halter freuen. Abhängig von der Plattform und dem jeweiligen Preismodell konnte diese Prämie für den E-Roller bis zu mehreren hundert Euro betragen. Ein großer Anreiz für viele, sich für diese umweltfreundliche Mobilitätsoption zu entscheiden.
Die neue Regelung seit Juli 2023 – keine THG Quote mehr für E-Roller
Im Zuge der fortwährenden Bemühungen, die Umweltauflagen und Regelungen an die sich schnell wandelnden Bedingungen und Erkenntnisse anzupassen, hat das Bundesumweltministerium (BMUV) am 29. Juli 2023 einen bedeutsamen Schritt unternommen.
Elektrische Kleinfahrzeuge, darunter insbesondere E-Roller, sind durch die Überarbeitung der THG-Quote nicht länger förderfähig. Doch welche Beweggründe stecken hinter dieser Entscheidung?
Beschränkung auf zulassungspflichtige Fahrzeuge
Kern der Neuregelung ist die Fokussierung auf Fahrzeuge, die eine Zulassungspflicht erfüllen müssen. E-Roller, die in der Kategorie der zulassungsfreien Kleinkrafträder fallen, werden somit automatisch aus dem Kreis der förderfähigen Fahrzeuge ausgeschlossen.
Dies stellt eine erhebliche Änderung gegenüber der vorherigen Regelung dar, bei der E-Roller durch eine freiwillige Zulassung von der THG-Prämie profitieren konnten.
Fehlender Schätzwert zur Emissionseinsparung
Ein zentraler Punkt, der zur Neuregelung beigetragen hat, ist die fehlende Festlegung eines spezifischen Schätzwerts zur Emissionseinsparung für E-Roller. Bisher wurde die allgemeine Pauschale, die für Elektroautos bestimmt war, auch für E-Roller herangezogen.
Dieser Ansatz führte zu einer unverhältnismäßig hohen Förderung für E-Roller, da ihre tatsächliche Emissionsersparnis im Vergleich zu größeren E-Fahrzeugen wesentlich geringer ausfällt. Anstatt einen eigenen, angemessenen Schätzwert für diese Fahrzeugklasse zu erarbeiten, hat sich das BMUV dafür entschieden, E-Roller vorerst von der THG-Quote auszuschließen.
Die Änderungen spiegeln die ständige Weiterentwicklung und Anpassung umweltpolitischer Maßnahmen wider, wobei stets das übergeordnete Ziel verfolgt wird, die Emissionswerte zu reduzieren und den Übergang zu nachhaltigeren Verkehrsmitteln zu fördern.
Welche E-Roller sind für die THG-Quote noch qualifiziert?
Die Änderungen in der THG-Quote haben die Kriterien für E-Roller, die für die Prämie infrage kommen, deutlich eingeschränkt. Aktuell können Sie die THG-Quote nur dann beantragen, wenn Ihr Roller einer der folgenden Klassen angehört:
- L3e
- L3e-A2
- L3e-A3
- L4e
- L4e-A2
- L4e-A3
- L5e-A
- L5e-B
Aber woher wissen Sie, zu welcher Klasse Ihr E-Roller gehört? Die Antwort finden Sie in Ihrem Fahrzeugschein. Schauen Sie einfach in die Zeile J – dort ist die entsprechende Klasse Ihres Rollers vermerkt.
Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass Regelungen und Gesetze einem ständigen Wandel unterzogen sind. Auch wenn momentan diese Klassen für die THG-Quote qualifiziert sind, könnte es in der Zukunft erneute Änderungen geben.
Es bleibt also abzuwarten, wie sich die Situation rund um die E-Mobilitätsförderung weiterentwickelt und ob in der Zukunft vielleicht noch mehr E-Roller-Besitzer von der THG-Prämie profitieren können.
Fazit
Die Debatte über umweltfreundliche Mobilitätslösungen hat in den vergangenen Jahren an Fahrt aufgenommen, wobei E-Roller als emissionsfreie und platzsparende Option besondere Aufmerksamkeit erhalten haben.
Um den Kauf von E-Rollern zu fördern, wurde die THG-Prämie eingeführt. Zunächst konnten Besitzer von zulassungsfreien E-Rollern durch eine freiwillige Zulassung von dieser Prämie profitieren, was ihnen finanzielle Anreize in Höhe von mehreren hundert Euro brachte. Diese Regelung wurde jedoch im Juli 2023 geändert, wobei das Bundesumweltministerium E-Roller von der THG-Quote ausnahm.
Die Hauptgründe für diese Änderung waren die bisher fehlende klare Emissionsersparnis-Schätzung für E-Roller und die unverhältnismäßig hohe Förderung, die sie im Vergleich zu größeren E-Fahrzeugen erhielten. Nun sind nur noch bestimmte Klassen von E-Rollern, die zulassungspflichtig sind, für die THG-Prämie qualifiziert.
Zukünftige E-Roller-Besitzer und aktuelle Halter sollten sich daher gründlich mit den aktuellen Voraussetzungen vertraut machen, um potenzielle finanzielle Vorteile nicht zu verpassen. Es bleibt spannend zu beobachten, wie sich Regelungen in der E-Mobilitätsförderung in den kommenden Jahren weiterentwickeln werden.